Baulandumlegung Petrisberg
16.01.2003
Stadtrat Trier Vorlage 560/2002
Die Umlegung dient der Erschließung und Neugestaltung des Gebiets um nach Lage, Form und Größe für die bauliche und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke zu bilden (§ 45 BauGB). Durch das behördlich geleitete Verfahren soll insbesondere die zügige Herstellung und zeitnahe Vermarktung der Baugrundstücke gewährleistet werden. Um eine rechtzeitige Abwägung zwischen den planerischen und bodenordnerischen Belangen zu erreichen, ist die Anordnung der Umlegung zum jetzigen Zeitpunkt auf der Grundlage der im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungspläne erforderlich.
Auf Grund des § 46 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) in der geltenden Fassung wird die Umlegung für das Baugebiet „Petrisberg“ im Bereich der Bebauungspläne BU 16 „Petrisberg-Ost“, BU 17 „Konversion Petrisberg Nord“, BU 18 „Belvedere-Ost, BU 19 „Landschaftspark Petrisberg“ und BU 20/21 „Petrisberg-Mitte“ angeordnet.