Durch das OVG-Urteil wurden die Bebauungspläne im Bereich der städtebaulichen Entwicklung Petrisberg für unwirksam erklärt. Bereits erteilte Baugenehmigungen haben Bestand, jedoch werden keine neuen Baugenehmigungen erteilt. Das bedeutet zwar keinen Bau- aber einen Genehmigungsstopp. Das OVG bemängelte am Verfahren, dass die Lärmbelastung, aufgrund des erhöhten Verkehrs infolge der Stadtentwicklung auf dem Petrisberg, den Anwohnern in dem Trierer Stadtteil Kürenz zwar zuzumuten ist, die Mehrbelastung wurde jedoch nicht ausreichend abgewogen. Zur Entlastung des Stadtteils Kürenz wird in den Plänen auf die projektierte Umgehungsstraße und auf eine geänderte Linienführung des ÖPNV verwiesen. Das Gericht hatte die Bebauungspläne dennoch bemängelt, weil nicht absehbar sei, wann diese Entlastungen realisiert werden können. Das OVG zeigt einen Lösungsweg über eine nachträgliche Lärmschutzsatzung auf. Diese Lärmschutzsatzung soll am 14. Oktober 2004 in den Stadtrat eingebracht werden. Infolge der Lärmschutzsatzung können die betroffenen Anwohner/Hauseigentümer in Kürenz Lärmschutzmaßnahmen durchführen und erhalten zu diesen Maßnahmen eine Förderung. Sobald die Lärmschutzsatzung beschlossen wird, können die B-Pläne erneut offen gelegt werden.
Das OVG-Urteil hat zu einer großen Verunsicherung bei den Wohnbauinteressenten gesorgt. Für den Petrisberg bedeutet dies einen nicht zu unterschätzenden Imageschaden. Auf die Verunsicherung der Interessenten wurde bereits reagiert. In die aktuellen Grundstückskaufverträge ist ein Rücktrittsrecht eingearbeitet worden. Ein Käufer hat demnach die Möglichkeit vom Grundstückskauf zurückzutreten, wenn die Erschließung des Grundstücks abgeschlossen ist und dennoch die Bebauung aufgrund des ungültigen B-Planes infolge des OVG-Urteils nicht möglich ist. Die Notarkosten für Vertragsabschluss und etwaige Kosten der Rückabwicklung trägt in diesem Fall die EGP. Nur mit diesen Anpassungen ist es zurzeit überhaupt möglich Grundstückskaufverträge abzuschließen.