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Petrisberg: Nach OVG-Entscheidung kein Baustopp

08.09.2004

Bebauungspläne BU 16, BU 18 und BU 19 für unwirksam erklärt

In der heute veröffentlichten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz werden die Bebauungspläne BU 16, BU 18 und BU 19 für unwirksam erklärt. Die den Bebauungsplänen zugrunde liegende Abwägung sei fehlerhaft, weil der Stadtrat die Lärmbetroffenheit der Straßenanlieger in Kürenz nicht ausreichend berücksichtigt habe. In der der Stadt Trier vorliegenden Urteilsbegründung werden zwar die mit der Planung für den Petrisberg verbundenen Entlastungsmaßnahmen in Form der Umgehung Kürenz und des Petrisbergaufstiegs gewürdigt, jedoch hätte die Stadt Trier nach Auffassung des Gerichts die mit diesen Projekten verbundenen Unsicherheiten auch in der Abwägung mit berücksichtigen müssen.

Dies betreffe insbesondere die noch unsichere Finanzierung. Hintergrund dieser Feststellung ist die Tatsache, dass die Stadt im Rahmen der Abwägung zu den Bebauungsplänen zwar ein Lärmsanierungskonzept für den Bereich der Straße Im Aveler Tal verabschiedet hatte, für den Bereich der Avelsbacher Straße jedoch von einer weit wirksameren Entlastung durch den Bau der Umgehungsstraße und die ÖPNV-Querachse ausgegangen war und deshalb hier auf passiven Lärmschutz verzichtet hatte.
Entscheidend für die Stadt Trier in der Urteilsbegründung ist die Tatsache, dass das Gericht die Abwägung nicht gänzlich verworfen hat. Das Gericht kommt vielmehr zu dem Ergebnis, dass den Betroffenen wegen der herausragenden Bedeutung der geplanten Konversionsmaßnahmen eine Mehrbelastung für eine gewisse Zeit durchaus zuzumuten sei. Es sei es aber notwendig, für den Fall einer großen zeitlichen Differenz zwischen dem Vollzug der Bebauungspläne einerseits und der Fertigstellung der Entlastungsstraße bzw. der ÖPNV-Trasse andererseits Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen und rechtlich abzusichern. Wie derartige Ausgleichsmaßnahmen aussehen könnten, wurde bereits in der mündlichen Verhandlung am 31. August erörtert.
Baudezernent Peter Dietze geht danach davon aus, dass das für den Bereich der Straße Im Aveler Tal beschlossene Lärmsanierungskonzept auf die darüber hinaus betroffenen Bereiche ausgeweitet wird. Das erweiterte Konzept würde dann jedoch jedoch nicht sofort wirksam werden müssen. Es sei hier vertretbar, den Anspruch auf Förderung passiver Schallschutzmaßnahmen erst in Kraft treten zu lassen, wenn die weiter reichenden Entlastungsmaßnahmen auch auf absehbare Zeit aus finanziellen Gründen nicht umsetzbar seien. Denkbar sei diesbezüglich ein Übergangszeitraum von etwa 10 Jahren. Nach Einschätzung von Dietze wird der Stadtvorstand dem Stadtrat umgehend eine entsprechende Beschlussvorlage unterbreiten. Der vom OVG beanstandete Fehler bei der Abwägung im Bebauungsplanverfahren könne damit kurzfristig geheilt werden. Für die Stadt und die weiteren Verfahrensbeteiligten wäre Klarheit geschaffen. Entscheidend sei aber, so Dietze, dass damit die Entwicklung des Konversionsprojekts auch nach der Landesgartenschau entsprechend den bisherigen Planungen weitergehen könne.

Dokumente

Normenkontrollklage OVG Koblenz

27.09.2004

Durch das OVG-Urteil wurden die Bebauungspläne im Bereich der städtebaulichen Entwicklung Petrisberg für unwirksam erklärt. Bereits erteilte Baugenehmigungen haben Bestand, jedoch werden keine neuen Baugenehmigungen erteilt. Das bedeutet zwar keinen Bau- aber einen Genehmigungsstopp. Das OVG bemängelte am Verfahren, dass die Lärmbelastung, aufgrund des erhöhten Verkehrs infolge der Stadtentwicklung auf dem Petrisberg, den Anwohnern in dem Trierer Stadtteil Kürenz zwar zuzumuten ist, die Mehrbelastung wurde jedoch nicht ausreichend abgewogen. Zur Entlastung des Stadtteils Kürenz wird in den Plänen auf die projektierte Umgehungsstraße und auf eine geänderte Linienführung des ÖPNV verwiesen. Das Gericht hatte die Bebauungspläne dennoch bemängelt, weil nicht absehbar sei, wann diese Entlastungen realisiert werden können. Das OVG zeigt einen Lösungsweg über eine nachträgliche Lärmschutzsatzung auf. Diese Lärmschutzsatzung soll am 14. Oktober 2004 in den Stadtrat eingebracht werden. Infolge der Lärmschutzsatzung können die betroffenen Anwohner/Hauseigentümer in Kürenz Lärmschutzmaßnahmen durchführen und erhalten zu diesen Maßnahmen eine Förderung. Sobald die Lärmschutzsatzung beschlossen wird, können die B-Pläne erneut offen gelegt werden.
Das OVG-Urteil hat zu einer großen Verunsicherung bei den Wohnbauinteressenten gesorgt. Für den Petrisberg bedeutet dies einen nicht zu unterschätzenden Imageschaden. Auf die Verunsicherung der Interessenten wurde bereits reagiert. In die aktuellen Grundstückskaufverträge ist ein Rücktrittsrecht eingearbeitet worden. Ein Käufer hat demnach die Möglichkeit vom Grundstückskauf zurückzutreten, wenn die Erschließung des Grundstücks abgeschlossen ist und dennoch die Bebauung aufgrund des ungültigen B-Planes infolge des OVG-Urteils nicht möglich ist. Die Notarkosten für Vertragsabschluss und etwaige Kosten der Rückabwicklung trägt in diesem Fall die EGP. Nur mit diesen Anpassungen ist es zurzeit überhaupt möglich Grundstückskaufverträge abzuschließen.