Der Bebauungsplan BU 19 „Landschaftspark Petrisberg“ umfasst vorrangig den als Daueranlage konzipierten Kernbereich der Landesgartenschau mit den Nutzungen Sport und Freizeit im Bereich des Sattelparks, den Übergangsbereich zum Kreuzweg und die Neudefinition eines Teils der Sickingenstraße als Panoramaweg. In diese Nutzungen integriert sind Flächen für die Oberflächenentwässerung der der künftigen Baugebiete auf dem Petrisberg.
Der Plan ist vom Stadtrat in seiner Sitzung am 22.05.2003 als Satzung beschlossen und am 15.07.2003 öffentlich bekannt gemacht worden. Im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wurde der Bebauungsplan BU 16 „Petrisberg-Ost“ dann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2004 wegen unzureichender Konfliktbewältigung in Bezug auf die schalltechnischen Fernwirkungen für unwirksam erklärt.
Der Stadtrat hat im Anschluss in seiner Sitzung am 14.10.2004 die Einleitung eines Heilungsverfahrens und die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans beschlossen (Drucksache Nr. 342/2004). Der erste Satzungsbeschluss vom 22.05.2003 wurde aufgehoben.
Die erneute öffentliche Auslegung wurde im Zeitraum vom 27.10.2004 bis zum 10.11.2004 durchgeführt. Die im Vorverfahren beteiligten Behörden wurden über die Auslegung benachrichtigt. Innerhalb der Offenlegung sind eine Reihe von Stellungnahmen von Bürgern eingegangen; sie sind mit Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag in Anlage 2 dieser Vorlage dokumentiert.
Aus der Abwägung dieser Anregungen resultiert kein Bedarf zur Änderung der Planung. Lediglich aus der Abstimmung mit den städtischen Fachdienststellen ergibt sich die Notwendigkeit für weitere geringfügige Modifikationen des Bebauungsplans in Bezug auf die Zweckbestimmung von festgesetzten Wegen und öffentlichen Grünflächen. Diese Planänderungen berühren nicht die Grundzüge der Planung; auch werde die Belange von Bürgern und Behörden hierdurch nicht berührt. Der Bebauungsplan BU 19 „Landschaftspark Petrisberg“ kann somit gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und öffentlich bekannt gemacht werden.
Hinsichtlich der Abwägung der im vorherigen Planverfahren eingegangenen Anregungen ist die Sach- und Rechtslage unverändert, so dass die bisherigen Beschlüsse vom 22.05.2003 weiterhin Gültigkeit haben.